H, welche vom Grundstück der Rekurrenten weiter weg als die Parz. X liegt, kaum mit der Abwehr von Schaden in Bezug auf die eigene Liegenschaft auf der Parz. Z in Zusammenhang stehen kann. Die Gründe für diese Einsprache mit dem folgenden Rückzug können kaum etwas mit einem Minderwert der Liegenschaft der Rekurrenten zu tun haben. Beeinträchtigungen durch die Baustelle sind, auch wenn diese temporär einschneidend sein können, entschädigungslos hinzunehmen. Ein Nachweis einer besonderen Lärmintensität ist aber nicht mehr möglich (keine Beweisabnahme während der Bauzeit). Die An- 2015 Abteilung Steuern 333