12.5.3. Das Spezialverwaltungsgericht geht davon aus, dass von den CHF 75'000.00 80 % auf eine steuerfreie Abgeltung eines liegenschaftlichen Minderwertes entfallen. Dafür spricht die geltend gemachte Beeinträchtigung von Aussicht und Besonnung. Hingegen wurde der Gebäudeabstand nur zwischen den Parz. H und X verletzt. Insofern wird die Beeinträchtigung der Parzelle der Rekurrenten eher reduziert. Waldabstandsvorschriften werden sodann nicht zu Gunsten von Drittparzellen aufgestellt. Hinzu kommt, dass die Einsprache in Bezug auf die Parz. H, welche vom Grundstück der Rekurrenten weiter weg als die Parz.