den Einbezug weiterer Elemente - wie sie auch in der Vereinbarung (…) genannt werden - nicht ausgeschlossen. Das spricht dafür, den überwiegenden Teil der CHF 75'000.00 als (steuerfreie) Minderwertabgeltung zu qualifizieren. 12.5.2. Aufgrund der Formulierung der Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt ist aber davon auszugehen, dass mit den CHF 75'000.00 eine über den reinen Minderwert der Liegenschaft hinausgehende Abgeltung erfolgte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Formulierung "Minderwert, Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit, Anwaltskosten etc." ohne einen dem Verhandlungsergebnis entsprechenden rechtlichen Hintergrund erfolgte.