12.4.2. Der Antrag um Schätzung durch einen Experten ist abzuweisen. Zum einen können die Verhältnisse vor der Überbauung nicht mehr genügend verlässlich rekonstruiert werden. Insofern bestehen erhebliche Unsicherheiten. Zum anderen kommt die jeder Schätzung typischerweise anhaftende Schätzungsunschärfe hinzu. Expertenschätzungen mit einer Schätzungsunschärfe von 10 % bzw. 20 % könnten daher nicht zu einem besseren Ergebnis führen, als eine ermessensweise Bestimmung der Wertverminderung durch das Spezialverwaltungsgericht (VGE vom 21. August 2013 in Sachen KStA/E.W. [WBE.2012.251]). 12.5. 12.5.1.