Dennoch haben die Rekurrenten den Schätzungsgrund der wesentlichen Wertänderung, welcher zu einer Einzelschätzung berechtigen kann, bis heute nicht geltend gemacht. Das spricht grundsätzlich gegen eine erhebliche Wertänderung und damit gegen den behaupteten wesentlichen Minderwert der Liegenschaft. Die Rekurrenten haben an der Verhandlung jedoch geltend gemacht, von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt zu haben (…). 12.4. 12.4.1. Die Rekurrenten haben eventualiter die Schätzung des Minderwertes durch einen Experten beantragt. Danach müsste die Schätzung gestützt auf die Verhältnisse vor und nach der Überbauung der Parzelle X erfolgen. 12.4.2.