X und Y festgestellt. In Bezug auf die den Rekurrenten gehörende Parzelle Z wurden keine Abstandsvorschriften verletzt. Die Frage, ob der minimale Abstand zwischen dem geplanten Gebäude auf der Parz. X und der Waldparzelle W unterschritten wurde, musste von den Beschwerdeinstanzen nicht entschieden werden. Immerhin wurde im Entscheid des Regierungsrates erwähnt, dass grundsätzlich der gesetzlich vorgesehene Waldabstand von 18 m gelte. Ob jedoch dieser Abstand wie vom Baudepartement vorgesehen mit einer Sonderbewilligung unterschritten werden durfte, wurde offengelassen.