12.1. Die Rekurrenten machen die Wertverminderung der Liegenschaft geltend. Diese sei mit der Entschädigung abgegolten worden. Es wird im Rekurs behauptet, die Wertverminderung der Liegenschaft allein liege über den bezahlten CHF 75'000.00. 12.2. Einen Minderwert können vorliegend nur Nachteile begründen, welche ihren Ursprung in der in Teilen gesetzwidrigen Baubewilligung haben. Mit den Beschwerdeentscheiden des Regierungsrates (…) und des Verwaltungsgerichtes (…) wurde die Verletzung der Abstandsvorschriften (Mindestabstand von 6.70 m anstelle der mit einem Dienstbarkeitsvertrag vereinbarten 4 m) in Bezug auf die Parz. X und Y festgestellt.