Dabei wurde unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass Baustellen-lärm während einer Dauer von drei bis sechs Monaten in der Regel entschädigungslos hinzunehmen ist. Das Bundesgericht hat jedoch auch schon entschieden, dass Immissionen einer mehrjährigen (5 Jahre) Baustelle, von der keine übermässigen Einwirkungen ausgehen, entschädigungslos bleiben. Nur unvermeidbare, übermässige Immissionen sind zu entschädigen, wenn sie eine gewisse Dauer aufweisen. 11.2. Gestützt auf die Aussagen der Rekurrenten und des Zeugen M. ist davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen aus der Bautätigkeit einige Monate dauerten.