Dass den Rekurrenten keine nicht durch Dritte gedeckte Anwaltskosten entstanden sind, wurde von den Rekurrenten anlässlich der Verhandlung (…) bestätigt. Hingegen kann der für Aufwendungen vorinstanzlich eingesetzte Betrag von CHF 5'000.00, welcher von den Rekurrenten als Minimalbetrag verstanden wird, mangels Nachweises weiterer Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. 11. 11.1.