che Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten betreffend Parz. X und Parz. Y, insbesondere Rechnungen für Anwaltskosten" nicht eingereicht. Dennoch ist davon auszugehen, dass den Rekurrenten keine Kosten für die Rechtsverfahren entstanden sind, da die bisherigen Aufwendungen von der Gegenpartei bezahlt wurden. Für die Berechnung des in der Vereinbarung (…) genannten Betrages von CHF 75'000.00 können Anwaltskosten demnach keine Rolle gespielt haben. Dass den Rekurrenten keine nicht durch Dritte gedeckte Anwaltskosten entstanden sind, wurde von den Rekurrenten anlässlich der Verhandlung (…) bestätigt.