Ohne diese Auslagen hätten die Rekurrenten keine Entschädigung erreichen können. Nach der Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes sind die Anwaltskosten als steuerfreie Schadenersatzzahlung zu betrachten, da mit der Zahlung lediglich ein Vermögensabgang bei den Rekurrenten - sie waren verpflichtet, ihren Vertreter auftragsgemäss zu entschädigen - ausgeglichen wird. Das gilt auch dann, wenn die Anwaltskosten den Lebenshaltungskosten zugerechnet werden.