Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28 mit Hinweisen; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 24 f.). 8.4.2. Der Zufluss von CHF 75'000.00 ist unbestritten, so dass aufgrund der Einkommensgeneralklausel die Vermutung besteht, es sei von den Rekurrenten ein (einkommenssteuerpflichtiger) Vermögensstandsgewinn erzielt worden.