Diesem Zufluss steht jedoch ein Vermögensabgang gegenüber, der nicht der Befriedigung eigener Bedürfnisse, sondern dem Ausgleich einer erlittenen oder noch eintretenden wirtschaftlichen Einbusse dient, weshalb kein Reinvermögenszugang vorliegt. Umgekehrt folgt daraus, dass Schadenersatzleistungen zu steuerbarem Einkommen führen, soweit sie den effektiven Schaden übersteigen. In diesen Fällen wird der Vermögenszufluss in Form der Schadenersatzleistung nicht oder nicht in vollem Umfang durch einen entsprechenden Vermögensabgang neutralisiert (SGE vom 23. Mai 2013 in Sachen V.H. [3-RV.2013.9]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 8). 8.4. 8.4.1.