RGE vom 3. Februar 2000 in Sachen R.H.; AGVE 1967 S. 228; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, a.a.O., Art. 23 DBG N 16). Diese Entschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer. 8.3. Auch Schadenersatz - obwohl nicht ausdrücklich bei den steuerfreien Einkünften erwähnt - führt grundsätzlich nicht zu steuerbarem Einkommen. Es handelt sich zwar um einen Zufluss von aussen. Diesem Zufluss steht jedoch ein Vermögensabgang gegenüber, der nicht der Befriedigung eigener Bedürfnisse, sondern dem Ausgleich einer erlittenen oder noch eintretenden wirtschaftlichen Einbusse dient, weshalb kein Reinvermögenszugang vorliegt.