Unter § 32 lit. d StG fallen nach der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes beispielsweise eine Abfindung für den Rückzug einer Einsprache gegen eine Ortsplanrevision, für den Verzicht auf eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung, soweit das Grundstück infolge des Verzichts bzw. Rückzugs der Einsprache nicht an Wert verliert, und für den Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens bei der Schätzungskommission betreffend formelle Enteignung, oder auch eine Entschädigung, die der Eigentümer dem Berechtigten für die Ablösung eines Wohnrechts ausrichtet (vgl. VGE vom 7. Dezember 2007 in Sachen P.C. [WBE.2007.79]; AGVE 1972 S. 386; RGE vom 29. April 2009 in Sachen L. + S.O.;