4. November 2009 in Sachen M. + R.K. [WBE.2009.5] = AGVE 2009 S. 133). 8.2. Die wichtigsten Einkünfte werden in den §§ 26 bis 32 StG beispielhaft umschrieben (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 2). Als Einkommen steuerbar sind unter anderem auch die Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (§ 32 lit. d StG). Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts liegen vor, wenn sie ertragsnah oder erwerbsnah sind. Ertragsnah sind etwa Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts oder einer anderen Dienstbarkeit.