Nach dem solchermassen formulierten Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung fallen alle Einkünfte, ob wiederkehrend oder einmalig, ob in der Form von Geld oder Naturalien, unter den Einkommensbegriff und unterliegen damit der Einkommenssteuer. Die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 StG "überdacht" gewissermassen (ebenso wie jene von Art. 16 Abs. 1 DBG) die beispielhaften Aufzählungen in den §§ 26 bis 32 StG und ergänzt diese. Fällt eine Einkunft nicht unter eine der genannten Bestimmungen und wird der geldwerte Zufluss nicht ausdrücklich als steuerfrei erklärt, so ist sie daher grundsätzlich unter die Generalklausel zu subsumieren und dementsprechend steuerbar (VGE vom