2 der Vereinbarung). Im Gegenzug wurde "[a]ls Abgeltung für sämtliche Inkonvenienzen (Minderwert, Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit, Anwaltskosten etc." die Zahlung von CHF 75'000.00 an die Rekurrenten vereinbart (Ziff. 3 der Vereinbarung) Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wurden die Einsprachen von den Rekurrenten vereinbarungsgemäss zurückgezogen. 4.2. 326 Spezialverwaltungsgericht 2015