Damit fehlte es an einem Barauszahlungsgrund für das in der 2. Säule gebundene Kapital. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte sie den Rekurrenten vor der Erfassung mit der ordentlichen Einkommenssteuer jedoch zur Rückabwicklung des Kapitalbezuges auffordern müssen und nicht direkt zu dessen Besteuerung mit dem übrigen Einkommen schreiten dürfen. Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission X zurückzuweisen. 2014 Abteilung Steuern 381