genszufluss als definitiv. Dann erst ist eine ordentliche Besteuerung vorzunehmen. 10.4. Nachdem die Steuerkommission X dem Rekurrenten keine Möglichkeit zur Rückzahlung angeboten hat, ist der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den Rekurrenten auffordern müssen, die bezogenen Vorsorgeleistungen an die X Freizügigkeitsstiftung und an die Y Lebensversicherungs-Gesellschaft AG zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011 [2C_156/2010] = StR 2011 S. 856 = StE 2011 B 26.13 Nr. 27 = ASA 81 S. 379 ff., insbesondere S. 387; StE 2005 B 26.13 Nr. 18).