Erfolge die Rückzahlung der bezogenen Leistung, so sei die bereits erfolgte Steuerveranlagung der Kapitalzahlung nach Eingang der Rückzahlungsbestätigung aufzuheben. Erfolge die Rückzahlung der bezogenen Leistung hingegen nicht, so sei die Kapitalzahlung zusammen mit dem ordentlichen Einkommen voll zu besteuern. Im Anschluss an die Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung sei die bereits erfolgte Steuerveranlagung der Kapitalzahlung aufzuheben. Die Steuerkommission X hat direkt, ohne dem Rekurrenten Gelegenheit zur Rückzahlung der Kapitalzahlungen von total CHF 97'177.00 zu geben, die ordentliche Veranlagung vorgenom-