Im Sinne einer – für das Spezialverwaltungsgericht nicht verbindlichen – Praxisanweisung wurde vom Leiter der Unterabteilung Veranlagung des KStA festgehalten, dass steuerpflichtige Personen vor der Besteuerung zur Rückabwicklung der unstatthaften Barauszahlungen anzuhalten sind (vgl. das Thema 3 "Versicherung und Vorsorge", Aufgabe 5 "Kapitalbezug bei Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit"). Erst danach könne über allfällige Steuerfolgen entschieden werden. Erfolge die Rückzahlung der bezogenen Leistung, so sei die bereits erfolgte Steuerveranlagung der Kapitalzahlung nach Eingang der Rückzahlungsbestätigung aufzuheben.