2011 S. 856 = StE 2011 B 26.13 Nr. 27) abstützen. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden kann. Um eine solche Revision zu Gunsten des Rekurrenten handelt es sich bei der durch die Steuerkommission X in Aussicht gestellten Aufhebung der Veranlagung der separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG. 9.4. Die vom Rekurrenten geltend gemachte "Sperrwirkung" der Veranlagung der Kapitalzahlungen zum Vorsorgetarif besteht somit nicht. 10. 10.1. Abschliessend stellt sich die Frage, wie die Kapitalzahlungen steuerlich zu behandeln sind.