Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie mit der rechtskräftigen Veranlagung der Kapitalzahlungen zum Vorsorgetarif zu verfahren ist. Die Steuerkommission X hat im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 festgehalten, dass "nach Rechtskraft der Steuerveranlagung 2009 […] die Steuerveranlagung der Kapitalzahlung 2009 aufgehoben" werde (vgl. auch Bemerkungen zur Steuerveranlagung 2009 vom 26. März 2013: "Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung 2009 wird die Steuerveranlagung der Kapitalzahlung 2009 aufgehoben"). Dieses Vorgehen lässt sich auf das Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2011 (2C_156/2010 = ASA 81 S. 379 f. = StR 2011 S. 856