Die Steuerkommission X durfte somit im ordentlichen Verfahren die mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nicht rechtmässig qualifizierten Auszahlungen aus der 2. Säule trotz veranlagter gesonderter Jahressteuer abweichend beurteilen. Dafür spricht auch, dass die Steuerkommission X im Zeitpunkt der Veranlagung der Kapitalzahlungen zum Vorsorgetarif noch keine Kenntnis davon hatte, dass die Barauszahlungen zu Unrecht erfolgt 378 Spezialverwaltungsgericht 2014