In diesem Zeitpunkt lag zwar bereits eine rechtskräftige Veranlagung der Kapitalzahlungen vor. Solange jedoch das ordentliche Verfahren vor der Veranlagungs- oder Rechtsmittelbehörde rechtshängig ist, ist die Veranlagung von Einkommen und Vermögen noch offen und die Behörde hat die Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen zu prüfen und sie darf die Steuerfaktoren gestützt auf das Steuergesetz und die Steuerverordnung festsetzen. Die Steuerkommission X durfte somit im ordentlichen Verfahren die mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nicht rechtmässig qualifizierten Auszahlungen aus der 2. Säule trotz veranlagter gesonderter Jahressteuer abweichend beurteilen.