9.2. 9.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 7. Juni 2011 (2C_156/2010 = ASA 81 S. 379 f. = StR 2011 S. 856 = StE 2011 B 26.13 Nr. 27) in einem gleichgelagerten Sachverhalt entschieden, dass in einem noch offenen ordentlichen Veranlagungsverfahren neue Erkenntnisse berücksichtigt bzw. berichtigt werden können. Diese Berichtigung ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft und darf auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. 9.2.2. Die Steuerkommission X eröffnete am 18. April 2013 die ordentliche Veranlagung 2009. In diesem Zeitpunkt lag zwar bereits eine rechtskräftige Veranlagung der Kapitalzahlungen vor.