Das Spezialverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass der Rekurrent im Jahre 2009 keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dementsprechend fehlt es an einem Barauszahlungsgrund für die Vorsorgeguthaben. Auf die steuerliche Behandlung ist nachfolgend einzugehen. 9. 2014 Abteilung Steuern 377