Es bestehen zudem zahlreiche Widersprüche. Gegen die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen insbesondere die Tatsache, dass der Rekurrent unmittelbar nach den erfolgten Kapitalzahlungen eine die – nach seinen Angaben – bestehende Einzelunternehmung direkt konkurrenzierende Gesellschaft (M. GmbH) mit beschränkter Haftung gründete, sowie die Tatsache, dass der Rekurrent in den Jahren 2009 und 2010 in unselbständiger Erwerbstätigkeit für die ihm zu 95 % gehörende N. GmbH im Bereich der Elektrokontrollen tätig war.