Der Rekurrent hat dabei in den Steuererklärungen präzisiert, es handle sich um Einkommen aus Elektrokontrollen. Grundsätzlich ist es möglich, neben der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis für die eigene GmbH gleichzeitig eine davon unabhängige eigenständige Tätigkeit als selbständigerwerbender Einzelunternehmer auszuüben (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2012 [2C_396/2011] = ZStP 3/2012 S. 217). Nachdem der Rekurrent aber offensichtlich für die N. GmbH bereits einer Elektrokontrollentätigkeit im Angestelltenverhältnis nachging, kann nicht mehr von einer davon unabhängigen, eigenständigen Elektrokontrollentätigkeit als Selbständigerwerbender die Rede sein.