Vielmehr ging es dem Rekurrenten um die Bereitstellung des erforderlichen Kapitals für eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Zweck "Elektrokontrolle". Nur so macht die zeitlich unmittelbare Gründung der M. GmbH vom 23. Oktober 2009 nach den Kapitalzahlungen vom 22. September 2009 und vom 30. September 2009 Sinn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 376 Spezialverwaltungsgericht 2014