Diese kann die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit des Rekurrenten unabhängig davon vornehmen. Das Bundesgericht hält in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre fest, dass weder die zivilrechtliche Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses noch die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung für die steuerrechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit entscheidend ist (BGE 121 I 259 Erw. 3/c; Bundesgerichtsurteil vom 27. September 2005 [2P.98/2005 Erw. 3.4], wonach eine Qualifikation durch die Ausgleichskassen die steuerrechtliche Qualifikation grundsätzlich nicht zu präjudizieren vermag;