4.2. Bei der als Rückstellung verbuchten "Entschädigung Auffüllvolumen" handelt es sich weder um eine Rückstellung ("Auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete wahrscheinliche Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss aber schätzbar ist" [HWP 2009, Band 1, S. 238]) noch um eine Rücklage (Gewinnverwendung bzw. offene Reserve). Der Rekurrent (und die Gewinnanteilsberechtigten) haben der A. das Recht eingeräumt, die Parzelle X bis spätestens im Jahr 2027 zur Auf- und Überfüllung zu nutzen. Die Entschädigung wurde damit 348 Spezialverwaltungsgericht 2015