Es sei kein Rückstellungsbedarf gegeben. (…) 4. 4.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsmässig begründeten Passiven Rechnungsabgrenzungen (vgl. dazu Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2009, Zürich 2009, Band 1, S. 192 f. [HWP 2009]). 4.2.