Dabei sei im Vertrag einzig die Bestimmung aufgenommen worden, wonach die Auffüllung bis im Jahr 2027 abgeschlossen sein solle. Es liege keine Begründung vor, diese Entschädigung auf mehrere Jahre aufzuteilen. Der Umstand, dass bei der A. eine Aktivierung und Abschreibung des "Auffüllrechts Parzelle X" und eine jährliche Abschreibung erfolgt sei, ändere nichts daran, dass dem Rekurrenten die gesamte Entschädigung ohne weitere Verpflichtungen im Jahr 2010 ausbezahlt worden sei. Gemäss dem Vertrag würden den Rekurrenten keine Kosten aus der Auffüllung entstehen. Es sei kein Rückstellungsbedarf gegeben.