Im Einspracheentscheid bestätigte die Steuerkommission V die Ausführungen des Steuerkommissärs und erhöhte das steuerbare Einkommen um die Rückstellungen von total CHF 162'569.00. Es wurde festgehalten, dass es sich bei der Entschädigung nicht um eine Abgeltung des Ertragsausfalls, sondern einzig um eine Entschädigung handle für das Recht, das Gelände der ehemaligen Kiesgrube auf der Parzelle X höher aufzufüllen als die ursprüngliche Geländehöhe. Die auffüllberechtigte A. habe den gesamten Betrag im Kalenderjahr 2010 bezahlt. Dabei sei im Vertrag einzig die Bestimmung aufgenommen worden, wonach die Auffüllung bis im Jahr 2027 abgeschlossen sein solle.