2015 Abteilung Steuern 345 4.4. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass in die Abwägung, ob abzugsfähige Weiterbildungskosten oder private Lebenshaltungskosten vorliegen, ausserberufliche Umstände einbezogen werden müssen (VGE vom 25. April 2014 in Sachen F.F. [WBE.2013.333]). Der Rekurrent hat gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz eine thailändische Lebenspartnerin. Dies erweist sich vorliegend als relevant. Die private Motivation des Rekurrenten für den Kursbesuch liegt damit auf der Hand.