2014 Abteilung Steuern 357 69 Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (§ 35 Abs. 1 lit. b StG) Das Spezialverwaltungsgericht verfolgt eine grosszügige Praxis und geht davon aus, dass eine Aufenthaltsdauer zu Hause von 42 Minuten auch dann nicht ausreichend ist, wenn das Mittagessen nicht selber zubereitet werden muss. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Februar 2014 in Sachen P. + R.E (3-RV.2013.84). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.2. (…) Das Aargauische Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass all- fällige veränderte Alltagsgewohnheiten bezüglich der Einnahme des Mittagessens steuerrechtlich unbeachtlich seien. Es entschied, dass einem alleinstehenden Steuerpflichtigen mit flexiblen Arbeitszeiten und kurzem Arbeitsweg ohne weiteres eine Rückkehr über Mittag zugemutet werden könne (VGE vom 16. Juni 2010 in Sachen R.G. [WBE.2009.382] = AGVE 2010 S. 118). Die gängige Praxis des Spezialverwaltungsgerichts, wonach die Heimkehr über Mittag als zumutbar gilt, wenn der Aufenthalt zu Hause mindestens 75 Minuten (Mahlzeit muss selber zubereitet werden) bzw. 45 Minuten (Mahlzeit muss nicht selber zubereitet werden) beträgt (vgl. RGE vom 26. April 2007 in Sachen E. + S.K., unter anderem mit Hinweis auf AGVE 1981 S. 338), wurde dabei nicht in Frage gestellt, ist indes im Lichte der oberinstanzlichen Rechtsprechung als grosszügig zu bezeichnen. (…) 4.2.4. 4.2.4.1. Die Mittagspause der Rekurrentin von 60 Minuten verkürzt sich nach dem Gesagten mindestens wie folgt: 358 Spezialverwaltungsgericht 2014 Umziehen, Hände waschen (...) 6 Minuten Fahrten über Mittag (...)12 Minuten Damit verbleiben der Rekurrentin zu Hause höchstens 42 Minuten. Diese Dauer ist für die Zubereitung und Einnahme des Mittagessens selbst im Lichte der gegenüber der Praxis des Spezialverwaltungs- gerichts strengeren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr als zumutbar zu betrachten. So anerkennt denn auch die Steuerkommission L., dass der Re- kurrentin vom Januar – April 2011, während der Zeit als (auch) der Rekurrent noch gearbeitet hatte, die Heimkehr über Mittag nicht zumutbar war (…). Fraglich ist, wie es sich für den Zeitraum von Mai – Dezember 2011, als der Rekurrent arbeitslos war, verhält. 4.2.4.2. Das Spezialverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Auf- enthaltsdauer zu Hause von 42 Minuten auch dann nicht ausreichend ist, wenn das Mittagessen nicht selber zubereitet werden muss (...). Es kann daher offen bleiben, ob der Rekurrent für die Bereitstellung des Essens hätte besorgt sein können bzw. müssen. 4.2.4.3. Der Rekurrentin war damit im Jahr 2011 eine Heimkehr über Mittag nicht zumutbar. 70 Vermögensertrag; Dividende; Zeitpunkt der Besteuerung (§ 29 Abs. 1 lit. c StG, § 8 Abs. 2 StGV) Eine Dividende wird mit dem entsprechenden Generalversammlungsbe- schluss der AG fällig und ist in diesem Zeitpunkt zu versteuern. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Februar 2014 in Sachen R + M.K. (3-RV.2013.101).