72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG) Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunkte für eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- statt Schenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderliche Abklärung unterlassen, liegt keine neue Tatsache vor.