2014 Abteilung Steuern 361 kann allenfalls eine sogenannte à conto-Dividende vorliegen. Bei einer solchen handelt es sich rechtlich um ein Darlehen der Akti- engesellschaft an den Aktionär, welches bei Vorliegen des (späteren) Generalversammlungsbeschlusses mit dem dann entstandenen An- spruch des Aktionärs auf die Dividende verrechnet wird (Peter Böckli, a.a.O., § 12 N 533). 4.3.7. Die als Darlehen zu qualifizierende à conto-Dividende kann demnach kein steuerbares Einkommen darstellen. Eine vor dem Generalversammlungsbeschluss erfolgte Auszahlung der Dividende hat somit keinen Einfluss auf die nach Steuerrecht vorzunehmende zeitliche Zurechnung. Auch dann gilt die Dividende erst im Zeit- punkt des Beschlusses als realisiert. 71 Gewinnungskosten bei unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 35 Abs. 1 StG; § 36 Abs. 1 StG) Die für die unselbständige (Haupt-)Erwerbstätigkeit notwendigen Berufs- auslagen sind losgelöst von einem allfälligen Nebenerwerb zu beurteilen. Die im Zusammenhang mit der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit an- fallenden Gewinnungskosten sind unter diesem Titel abschliessend gel- tend zu machen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. März 2014 in Sachen N.R. (3-RV.2013.67). 72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG) Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunkte für eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- statt Schenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderliche Abklärung unterlassen, liegt keine neue Tatsache vor.