So sind die Rekurrenten gar nie aufgefordert worden, sich zur Art der Verfahrenserledigung zu äussern. Zudem waren und sind sie offensichtlich mit dem Umfang der Erhöhung des steuerbaren Einkommens im Rahmen des "Rektifikats" nicht einverstanden. Offen bleiben kann, ob ein "Rektifikat" anerkannt werden könnte, wenn die steuerpflichtige Person ursprünglich damit einverstanden ist, jedoch im Nachhinein eine Einsprache und in der Folge einen Rekurs dagegen erhebt. 7. Zusammenfassend sind in Gutheissung des Rekurses der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 und die Korrekturverfügungen vom 21. Juni 2012 bzw. 20. September 2012 aufzuheben.