Es liegt kein oder nur ein leichtes Verschulden der steuerpflichtigen Person vor;  Die zuständige Steuerkommissärin bzw. der zuständige Steuerkommissär erklären zum vorgesehenen Rektifikat ihr Einverständnis. In Grenzfällen ist mit dem Kantonalen Steueramt, Sektion Spezialsteuern, Nachsteuern und Bussen, Rücksprache zu nehmen." 6.4.2. Im vorliegenden Fall waren die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt. So sind die Rekurrenten gar nie aufgefordert worden, sich zur Art der Verfahrenserledigung zu äussern.