" Die Nachsteuer setzt gemäss § 209 StG das KStA fest. 6.3.2. Vorliegend hätte, da die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2010 in Rechtskraft erwachsen war, ein Nachsteuerverfahren eröffnet und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die nicht erhobene Steuer als Nachsteuer eingefordert werden müssen. Für die Festsetzung von Nachsteuern fehlt der Steuerkommission B. aber die Kompetenz. Die Korrekturverfügungen vom 21. Juni 2012 bzw. 20. September 2012 wurden somit von der unzuständigen Steuerkommission B. ohne gesetzliche Grundlage erlassen. Diese sind aufzuheben.