StG sind schliesslich die Nachsteuern geregelt. Gemäss § 206 Abs. 1 StG gilt Folgendes: "Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert." Die Nachsteuer setzt gemäss § 209 StG das KStA fest.