offensichtlich nicht erfüllt, da das steuerbare Einkommen mit den Korrekturverfügungen vom 21. Juni 2012 bzw. 20. September 2012 zu Ungunsten der Rekurrenten erhöht wurde. 6.2.2. Sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person können gemäss § 205 StG Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen berichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist indes weder das Eine noch das Andere gegeben. 6.3. 6.3.1. In § 206 ff. StG sind schliesslich die Nachsteuern geregelt.