6.1.2. Die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2010 ist in Rechtskraft erwachsen. Darauf hätte die Steuerkommission B. somit nur zurückkommen dürfen, wenn ein im Steuergesetz vorgesehener Änderungsgrund erfüllt war (ebenso: RB 1988 S. 84). Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6.2. 6.2.1. Im Steuergesetz ist für die Korrektur einer rechtskräftigen Verfügung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person die Revision gemäss § 201 ff. StG vorgesehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend 2014 Abteilung Steuern 355