5.4. Die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2010 stellt damit entsprechend ihrer Bezeichnung eine "definitive Steuerveranlagung 2008" im Sinne von § 191 Abs. 1 StG dar. 6. 6.1. 6.1.1. Formell rechtskräftige Steuerverfügungen sind grundsätzlich unabänderlich. Die Steuerfestsetzung wird damit für den Steuerpflichtigen wie für das Gemeinwesen endgültig. Auf eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen rechtskräftigen Entscheid kann nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, wenn ein gesetzlicher Änderungsgrund erfüllt ist (BGE 121 II 273; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 201 StG N 2). 6.1.2.