Vorbehalt" zu behaften sind, da sie sich nach deren Eröffnung nicht gegen das Vorgehen gewehrt haben. Dazu ist vorab festzuhalten, dass es stossend ist, wenn die Steuerkommission B. bewusst eine gesetzlich nicht vorgesehene "Veranlagung unter Vorbehalt" eröffnet und in der Folge die Rekurrenten gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben daran zu binden versucht. Zudem war, wie bereits in Erw. 5.2. ausgeführt, nicht auf den ersten Blick zu erkennen, dass die Veranlagung "nur" unter Vorbehalt erfolgt ist. Den Rekurrenten kann jedenfalls kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden. 5.4.