Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person einerseits Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, andererseits verbietet er widersprüchliches Verhalten (VGE vom 20. August 2008 in Sachen R.B. + U.W.B. [WBE.2008.3], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auch Veranlagungsverfügungen dürfen nicht widersprüchlich, irreführend oder missverständlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2005 [2A.537/2004]). 5.2.