freizugeben. Eine solche Freigabe darf aber grundsätzlich nicht erfolgen. Sie ist aus formellen Gründen problematisch […]. Auch wenn bei der Eröffnung der Veranlagung ein entsprechender Vorbehalt gemacht wird, ist eine nachträgliche Korrektur rechtlich nicht durchsetzbar." Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist ebenfalls der Ansicht, dass der im Dispositiv einer Verfügung angebrachte Vorbehalt, die Steuerbehörde werde unter gewissen Umständen auf die Verfügung zurückkommen, unbeachtlich sei (Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat [RB] 1998, S. 84). 4.3.